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Reha-Sport

Fast 19 1/2 Jahre praktiziert:

Reha-Sport unterscheidet sich vom allgemeinen (und Behinderten-) Sport dadurch, dass er ärztlich verordnet wird, in Übungsgruppen mit dafür speziell ausgebildeten Übungsleitern und mit ärztlicher Betreuung stattfindet und im allgemeinen für einen beschränkten Zeitraum durchgeführt wird. So lange wie es erforderlich ist, körperliche Defizite durch Krankheit und / oder Behinderung so weit auszugleichen, dass weitere Übungen in Eigenverantwortung durchgeführt werden können.

Die Kosten werden von den Leistungsträgern (u. a. Krankenkassen, Berufs-genossenschaften, Rentenversicherungen) übernommen. Seit Inkrafttreten des SGB (Sozialgesetzbuch) IX besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für den Rehabilitationssport.

Verordnet können als Erstverordnung durch den zugelassenen Arzt: - 50 Übungseinheiten über 18 Monate, - 120 Übungseinheiten über 36 Monate (nur bei festgelegten Erkrankungen möglich).

Der Rehabilitationssport wird grundsätzlich über gemeinnützige Vereine abgewickelt. In einigen Bundesländern, so Saarland, Bayern und NRW gibt es einzelne Angebote von gewerblichen Anbietern. Die Anerkennung und Zertifi-zierung der Gruppen bzw. Vereine erfolgt durch die jeweiligen landesspezifischen Behindertensportverbände.

Leiter der Gruppen können nur lizenzierte Fachübungsleiter sein. Eine Lizenz ist begrenzt gültig und muss in bestimmten Abständen wieder aufgefrischt werden.

Durchführung des Rehabilitationssports in Nordrhein- Westfalen

Durchführungsregeln des Landessportbundes NW und des Behinderten Sportverbandes NW e.V.:

Der Teilnehmer am verordneten Rehabilitationssport trägt eine Eigenverantwortung für den Rehabili-tationsprozess und die Erreichung der Rehabilitationsziele. Eine aktive Mitwirkung und die regelmäßige Teilnahme am Rehabilitationssport werden deshalb vorausgesetzt.


Zur Kenntnis: Regelmäßigkeit:

  • Der Teilnehmer hat je nach Verordnung 18, 30 bzw. 36 Monate Zeit, die genehmigte Anzahl an Übungsveranstaltungen zu besuchen. Es ist jedoch zu vermerken, dass nur eine regelmäßige Teilnahme einen Übungseffekt erzielt.
  • Bei mindestens dreimaligem unentschuldigten Fehlen ist der Verein berechtigt, diese Leistungsvereinbarung außerordentlich mit sofortiger Wirkung  zu beenden. In diesen Fällen endet auch der Anspruch auf Teilnahme an den Übungsveranstaltungen zu Lasten der Rehabilitationsträger.

  • Deshalb kann der Teilnehmer bei
    andauernder unregelmäßiger (3x) und  unentschuldigter Teilnahme  von der weiteren Teilnahme am Reha-Sport  ausgeschlossen werden.

Bei entschuldigtem Fehlen ein ärztliches Attest zu verlangen, ist unverhältnismäßig und nicht erlaubt.